Ein Urtrieb der Menschheit ist das Sammeln. Im Gegensatz zu anderen Urtrieben, die im Laufe der Zeit verkümmert sind, ist er nach wie vor in jedem Menschen verankert.
Er wird auch heute noch in den unterschiedlichsten Varianten betrieben. Dabei nehmen gerade Sammlungen in privater Hand einen hohen Anteil an der Darstellung der kulturhistorischen Zusammenhänge ein.
Inhalt und Übersicht
Waffen sammeln – Waffenrechtliche Bestimmungen
o Waffen sammeln mit System
o Beispiele für eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung:
o Gutachten zur Vorlage bei Beantragung einer Waffensammlung
Bewahrer des kulturellen Gutes sich auch Waffen- und Munitionssammler. Sammler betrachten Waffen und Munition in erster Linie als technisch-historische Zeugnisse und erst in zweiter Linie bzw. im Zusammenhang mit der Sammeltätigkeit als Gegenstände zum Schießen.
Waffen- und Munitionssammler decken die Fachbereiche wie „Kultur“, „Geschichte“ bis hin zur „Forschung“ ab. Dies dokumentieren Sie nachweislich durch Fachartikeln, Fachbüchern, Fachvorträgen und Ausstellungen. Neben Waffe bzw. Munition sind beim Sammler oftmals auch die mit diesen verbundenen und durch sie dokumentierten technischen Lösungen bis hin zu ethisch-moralischen Umstände von besonderem Interesse.
Für den Sammler ist also nicht das Sammelgut allein von Interesse, sondern auch die durch sie repräsentierte geschichtliche Epoche, der Stand der Technik oder auch die politische Entwicklung.
Waffen sammeln – Waffenrechtliche Bestimmungen
Auch für den Sammler gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse der §§ 4 bis 8 WaffG: Gemeint sind die Zuverlässigkeit, Eignung, Mindestalter, Sachkunde und das Bedürfnis.
Der Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als … Waffen- oder Munitionssammler, … und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler wird in § 17 WaffG konkret ausgeführt:
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition fü eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
Das Merkmal einer Sammlung ist nicht bereits durch das bloße Anhäufen von Waffen oder Munition erfüllt. Auch reicht ein unbestimmtes, nur globales Sammlungsziel nicht aus. Erforderlich sind eine bestimmte Thematisierung und entsprechende Systematisierung, die aus den Einzelstücken ein geordnetes Ganzes entstehen lässt.
Waffen sammeln mit System
Waffensammler sind nach dieser gesetzlichen Vorgabe Personen, die eine kulturhistorische bedeutsame Waffensammlung neu anlegen oder eine bereits vorhandene Sammlung erweitern und vervollständigen wollen.
Sammlung nach Hersteller und Waffentyp, hier: Selbstladepistolen der Firma Beretta.
Waffensammlungen im Sinne des Gesetzgebers sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen, die aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen.
Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Kulturhistorische Bedeutung kommt einer Sammlung zu, wenn sie über eine „geschichtlich-kulturelle Aussagekraft“ verfügt, sie also einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens enthält.
Die erforderliche Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsgutes müssen bewirken, dass dadurch die zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung gekennzeichnet werden. Auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kann das Prädikat „kulturhistorisch bedeutsam“ erhalten.
Beispiele für eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung:
- Lang- und Kurzwaffen der J.G. Landmann Jagd- und Sportwaffen-Fabrikation und der Landmann Waffenfabrik GmbH
- Kurz- und Langwaffen der Firma Carl Walther Zella-Mehlis / Ulm (Donau)
- Lang- und Kurzwaffen der Firma Mauser / Oberndorf
In deutschen Armeen und Polizeiformationen verwendete reglementierte Lang- und Kurzwaffen von 1871 bis 1945 - Kurz- und Langwaffen der Firma Heckler & Koch