Der kleine Waffenschein ist ein offizieller Ausweis, der dazu berechtigt, legal erworbene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) außerhalb von befriedetem Besitztum verdeckt zu tragen. Dies gilt jedoch nur für Waffen, die von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind und eine spezifische Kennzeichnung aufweisen.
Der kleine Waffenschein ist ein Dokument, das von der zuständigen Behörde ausgestellt wird und in der Regel eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren hat. Im Gegensatz zum großen Waffenschein müssen Antragsteller für den Erhalt des kleinen Waffenscheins kein spezifisches Bedürfnis oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Stattdessen müssen sie ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung unter Beweis stellen. Dazu müssen sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel das Mindestalter von 18 Jahren, keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, körperliche und geistige Eignung sowie eine sichere Aufbewahrung der Waffe(n).
Darüber hinaus dürfen Antragsteller keine Vorstrafen haben, außer höchstens eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Antragsteller zu prüfen, arbeitet die zuständige Behörde eng mit der örtlichen Polizeidirektion zusammen. Dabei wird ein Auszug aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie dem Bundeszentralregister zur Überprüfung der Antragsteller herangezogen.
Seit dem 20. Februar 2020 wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt. Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis dieser Prüfungsergebnisse, ob sie den Antragsteller als zuverlässig und persönlich geeignet ansieht und ihm einen kleinen Waffenschein ausstellen darf. Es ist wichtig zu beachten, dass der kleine Waffenschein nur das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit erlaubt, aber nicht das Schießen. Der Antragsteller darf die Waffe nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zum Zweck der Abwehr von Gefahren führen. Für den Erhalt des kleinen Waffenscheins ist kein Sachkundenachweis erforderlich, anders als beim großen Waffenschein oder bei der Waffenbesitzkarte.
Die Ausstellung des kleinen Waffenscheins erfolgt durch die Polizei, das Landratsamt, das Ordnungsamt, das Kreisverwaltungsreferat oder die Gemeinde, je nach Region. Die Bearbeitungszeit für einen Antrag auf den kleinen Waffenschein variiert je nach zuständiger Behörde in der Regel zwischen drei und acht Wochen. Abschließend sollte betont werden, dass der kleine Waffenschein nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Pass gültig ist. Ohne einen gültigen Ausweis darf der kleine Waffenschein nicht genutzt werden.
Die Waffe muss stets sicher aufbewahrt werden und darf nur im Notfall zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Es ist wichtig, sich vor der Nutzung einer Waffe mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen und im Zweifelsfall einen Anwalt oder die Polizei zu konsultieren.
Wenn ein Antragsteller den kleinen Waffenschein erhält, muss er diesen stets bei sich tragen und auf Anfrage vorzeigen können. Wenn der kleine Waffenschein abgelaufen ist, muss er erneut beantragt werden. Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass der kleine Waffenschein nicht in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gültig ist. Daher ist es ratsam, sich vor der Nutzung einer Waffe in anderen Bundesländern über die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zu informieren.
Zusammenfassend ermöglicht der kleine Waffenschein den verdeckten Transport von bestimmten legalen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) außerhalb von befriedetem Besitztum. Die Anforderungen an den Erhalt des kleinen Waffenscheins sind vergleichsweise gering, jedoch müssen Antragsteller ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen. Es ist wichtig, sich vor der Nutzung einer Waffe über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und die Waffe stets sicher aufzubewahren.