Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem anderen überlässt, muss der Behörde schriftlich mitteilen, wem er die Waffe überlassen hat. Das betrifft die Behörde, welche die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, also in der Regel die Untere Jagdbehörde.
Die Meldung über den Verkauf muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers enthalten sowie die Art und die Gültigkeitsdauer der Erwerbsberechtigung. Hier ist also anzugeben, dass die Waffe zum Beispiel aufgrund eines Jagdscheines, gültig bis zum 31.03.2024, verkauft wurde. Wird die Waffe an einen Händler verkauft, so genügt die Angabe des Namens der Firma sowie die Adresse. Die Frist für diese Mitteilung bei der Behörde beträgt – wie im Gegenzug auch die Frist zur Eintragung der Waffe durch den Käufer bei der Behörde – zwei Wochen.
Eine Überschreitung dieser Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist, und wird in der Regel von den Behörden zur Anzeige gebracht. Einen unverbindlicher Musterkaufvertrag für die Überlassung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen von einer Privatperson an eine andere Privatperson, der dann auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden kann findest du bei unseren Formularen: